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AGB CircActive

Liebe Freizeitteilnehmer,

Sie interessieren Sich für unser Angebot und darüber freuen wir uns. Wie schon in der Ausschreibung angedeutet, ist es uns wichtig, dass sich unser Angebot von kommerziellen Anbietern abhebt. Aber auch unsere Freizeiten unterliegen bestimmten Gesetzen und Regeln. Nachfolgende Reisebedingungen sind die Grundlage für den Vertrag zwischen Ihnen und dem Verein "JuKi - Zukunft für Kinder und Jugendliche e.V." (im folgenden JuKi). Bitte informieren Sie sich sorgfältig über Ihre Rechte und Pflichten. Allgemeine Reisebedingungen

1. Anmeldung Durch Ihre Anmeldung, die auf dem von uns vorbereiteten Formular erfolgen soll, bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Bindend für beide Seiten sind dabei die angeführten Leistungen und Preise, sowie die Teilnahmebedingungen. Der Vertrag kommt durch die Reisebestätigung vom Verein JuKi zustande.

2. Zahlung des Reisepreises Nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises durch den Reiseteilnehmer fällig. Die Restzahlung muss 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen. Die Nichtbezahlung der Anzahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3. Leistungen Maßgebend sind die bei jeder Reise angeführten Leistungen, weiter gilt es die allgemeinen Hinweise in der Ausschreibung zu beachten. Darüber hinausgehende Vereinbarungen und Sonderleistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verein JuKi.

4. Höhere Gewalt Tritt ein Fall von höherer Gewalt (§ 651; BGB) auf, der die Durchführung der Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Verein JuKi als Reiseveranstalter, als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen.

5. Preisänderungen

5.1. Der Verein JuKi behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

5.2. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Verein JuKi den Teilnehmern unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

5.3. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Verein JuKi in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Vereins JuKi über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

5.4. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an den Verein JuKi bereits geleistete Zahlung unverzüglich voll zurückerstattet.

6. Rücktritt der Teilnehmerin oder des Teilnehmers

6.1. Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verein JuKi, die schriftlich erfolgen muss, vom Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer stehen dem Verein JuKi unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung zu: a)v. 84. - 57. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises b)v. 56. - 29. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises c)v. 28. - bis zum Reisebeginn 80 % des Reisepreises

6.2. Dem Teilnehmer ist es gestattet, dem Verein JuKi nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6.3. Der Verein JuKi beansprucht in jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer eine Verwaltungspauschale von 10 EURO. 6.4. Allen Teilnehmer/Innen wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Verein JuKi

7.1. Der Verein JuKi kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Vereins JuKi, bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Verein JuKi, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderwertigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Verein JuKi eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt die Interessen des Vereins JuKi in diesen Fällen wahrzunehmen.

7.2. Der Verein JuKi kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a.) Der Verein JuKi ist verpflichtet, den Teilnehmern gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b.) Ein Rücktritt des Vereins JuKi später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c.) Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Verein JuKi in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Vereins JuKi über die Absage der Reise gegenüber dem Verein JuKi geltend zu machen.

8. Obliegenheiten des Teilnehmers/ Ausschlussfrist/ Kündigung durch den Teilnehmer

8.1. Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Verein JuKi in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

8.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d. Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem Verein JuKi dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtete ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Verein JuKi eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom Verein JuKi nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wem diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Verein JuKi innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag, in seinem eigenen Interesse und zu Beweissicherungsgründen zweckmässigerweise durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Verein JuKi erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmungen einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder dem Verein JuKi verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

8.4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Verein JuKi geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wem er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1. Der Verein JuKi informiert den Teilnehmer in der Reiseausschreibung über Bestimmungen von Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die für die ausgeschriebene Reise gelten. Er informiert den Teilnehmer vor der Buchung über eventuelle Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen einschlägigen Vorschriften.

9.2. Der Verein JuKi haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den Verein JuKi mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Verein JuKi die Verzögerung zu vertreten hat.

9.3. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Vereins JuKi bedingt sind.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des Vereins JuKi für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Teilnehmers vom Verein JuKi weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der Verein JuKi für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Zuschussmöglichkeiten Für Kinder und Jugendliche zwischen 6-18 Jahren die aus kinderreichen oder einkommensschwachen Familien kommen, besteht die Möglichkeit eines Zuschusses von bis zu 7,50 EURO pro Tag. Bewilligung und Zuschusshöhe regelt das Land Baden Württemberg aufgrund von Familiengröße und Einkommen. Antragsformulare schicken wir auf Wunsch gerne zu.

12. Verjährung, Sonstiges

12.1. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden soll. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13. Recht am eigenen Bild 13.1. Der Verein JuKi behält sich das Recht vor, Bilder der Teilnehmer/innen zu eigenen Zwecken der Werbung, Dokumentation und Vereinspflege zu nutzen und zu veröffentliche

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